Präambel

Der Verein „Gemeinsam Leben“

möchte die Idee des sozialen, interaktiven Lebens umsetzen, mit dem Ziel eines gemeinschaftlichen Wohnprojektes.

Das bedeutet insbesondere, eine nachhaltige Gemeinschaftsbildung zu fördern und aufrecht zu erhalten, das Wohnprojekt unter aktiver Beteiligung der Gemeinschaft zu planen und späterhin zu bewohnen und zu verwalten.

Das schließt ein, die Architektur auf Förderung der sozialen Kontakte auszurichten z.B. durch Gemeinschaftseinrichtungen, die von den Bewohnern vielfach genutzt werden können, durch nachbarschaftliche Hilfe den praktischen Alltag zu organisieren und neben der Möglichkeit des Miteinander Wohnens aber auch den persönlichen Freiraum zu gewährleisten:

JEDER FÜR SICH UND DOCH NICHT ALLEIN

Mit dieser Idee leistet der Verein einen Beitrag im Rahmen einer verbreiteten Bewegung zu innovativen Wohnformen. Es geht dem Verein darum, den Ersteller der Wohnanlage für das Wohnprojekt bereits bei der Errichtung beratend und intervenierend zu begleiten um sicher zu stellen, dass die Zielvorstellungen langfristig realisiert werden können.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gemeinsam Leben“. Er soll in das Vereinsregistereingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung sozialer, gemeinschaftlicher Wohnformen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Förderung einer nachhaltigen Gemeinschaftsbildung
    • Planung eines Wohnprojekts unter Ausrichtung der Architektur auf Förderung der sozialen Kontakte als Berater für den Ersteller der Wohnanlage
    • Verwaltung eines Wohnprojekts unter aktiver Beteiligung der Gemeinschaft
    • Organisation des praktischen Alltag durch nachbarschaftliche Hilfe
    • Hineinwirken in die weitere Nachbarschaft der Umgebung durch Nachbarschaftsfeste, u.ä.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, die an den Zielen und Aufgaben des Vereins „Gemeinsam Leben e.V.“ mitwirken möchte.
  2. Der Verein umfasst ordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind solche, für die der Verein eine Wohnung plant oder bereithält. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die zu einem späteren Zeitpunkt ein Mietverhältnis im Rahmen des Wohnprojekts anstreben. Außerordentliche Mitglieder haben weder Stimmrecht noch passives Wahlrecht.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Hierbei ist anzugeben, ob sich der Antrag auf eine ordentliche oder eine außerordentliche Mitgliedschaft richtet. Ein außerordentliches Mitglied kann jederzeit die Aufnahme als ordentliches Mitglied beantragen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Entscheidung ist nicht zu begründen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Tod, oder Ausschluss.
  5. Eine Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Empfangsberechtigt ist ein einzelnes Vorstandsmitglied. Die Kündigung kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sofern es sich um außerordentliche Mitglieder handelt. Für ordentliche Mitglieder gilt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende.
  6. Ein Vereinsausschluss kann nur aus schwerwiegenden Gründen durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Antrag auf Ausschluss muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung angekündigt sein. Die Betroffenen haben das Recht auf Anhörung. Ein schwerwiegender Grund liegt auch vor, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen sind, ohne dass der Rückstand vollständig beglichen worden ist.

    Ein Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Beitrag

  1. Die Höhe der Vereinsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt. Ordentliche Mitglieder leisten neben dem laufenden Vereinsbeitrag eine Einmalzahlung, die ebenfalls in der Beitragsordnung festgelegt wird.
  2. Scheiden Mitglieder aus dem Verein aus, so bleiben zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ausscheidens bereits fällige Mitgliedsbeiträge geschuldet. Eine zeitanteilige Abrechnung erfolgt nicht.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Auf gemeinschaftlichen schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder, der inhaltlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe zu stellen ist, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail ohne Erfordernis einer elektronischen Signatur (§ 126 b BGB) unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Die Einladung ist zu senden an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse (Postanschrift oder email Adresse). Sie gilt dem Mitglied als zugegangen drei Werktage nach Aufgabe zur Post oder Absendung der email. Die Tagesordnungspunkte sind in der Einladung anzugeben.
  2. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen mit derselben Tagesordnung. Diese ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
  3. Die Übertragung der Ausübung eines Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist durch schriftliche Vollmacht zulässig. Eine email genügt der Schriftform. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine per Vollmacht übertragene Stimme vertreten.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten des Vereins:
    • Erlass der Beitragsordnung
    • Erlass von Geschäftsordnungen
    • Aufnahme von Mitgliedern
    • Ausschluss von Mitgliedern
    • Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,
    • Bestellung von zwei rechnungsprüfenden Mitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, zwecks Prüfung der Jahresabrechnung und Bericht über deren Ergebnis vor der Mitgliederversammlung,
    • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, sowie Entlastung des Vorstands
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
    • Durchführung eines Mediationsverfahrens
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins
  5. Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 2/3 aller im Verein vorhandenen Stimmen gefasst.
  6. Für folgende Abstimmungsgegenstände gelten qualifizierte Mehrheitserfordernisse:
    • Satzungsänderungen sind mit einer Mehrheit von 3/4 aller im Verein vorhandenen Stimmen zu beschließen
    • Die Vereinsauflösung ist mit einer Mehrheit von 3/4 aller im Verein vorhandenen Stimmen zu beschließen
    • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern bedarf eines einstimmigen Votums aller im Verein vorhandenen Stimmen
  7. Kommt eine erforderliche Mehrheit in der Mitgliederversammlung nicht zustande, kann die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats nach der Versammlung in Schriftform gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder können sich diese nicht auf die Person des Leiters/ der Leiterin einigen, wählt die Versammlung diese Person. Der Protokollführer/ die Protokollführerin wird von der Versammlungsleitung bestimmt. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der Versammlungsleitung festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich erfolgen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von einem Vorstandsmitglied und der protokollführenden Person zu unterschreiben ist.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen.
  2. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtsperiode im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere sind die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten. Die Verteilung der Aufgaben und Funktionen innerhalb des Vorstandes bleibt einer Geschäftsordnung vorbehalten.
  4. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit möglich, wenn gleichzeitig neue Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit gewählt werden.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Darüber hinausgehende Aufgaben werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und dem Vorstand übertragen. Der Vorstand kann Aufgaben delegieren. Ein ehrenamtlich tätiger Vorstand haftet für einen bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden gemäß § 31 a BGB nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
  7. Satzungsänderungen, die vom Gericht aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller im Verein vorhandenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Über die Auflösung kann nur abgestimmt werden, wenn hierauf in der Tagesordnung mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen worden ist.
  3. Das verbleibende Vereinsvermögen wird an die ordentlichen Mitglieder zu gleichen Teilen ausgezahlt, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung eine andere Verwendung beschließt.

§ 9 Schriftliche Erklärungen

Soweit Gesetz oder diese Satzung keine anderen Bestimmungen trifft, wird eine Schriftform auch gewahrt durch eine email ohne elektronische Signatur.

§ 10 Außergerichtliche Streitbeilegung

Die Mitgliederverpflichten sich, bei Streitigkeiten an einem Mediationsverfahren, welches ordnungsgemäß beschlossen wurde, teilzunehmen. Dieses hat zum Ziel, eine interessegerechte und faire Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten.

Die vorstehende Satzung wurde am 31.03.2015 errichtet.

Duisburg, den 31.03.2015